Datenschutz

Die Auftragsverarbeitervereinbarung nach DSGVO

Veranstalter sind dazu verpflichtet mit allen Auftragsverarbeitern – also allen Dienstleistern, die im Rahmen einer Veranstaltung mit personenbezogenen Daten von Teilnehmern in Berührung kommen –, eine Auftragsverarbeitervereinbarung abzuschließen.
17. Mai 2018 | 
Invitario Redaktion

Die Auftragsverarbeitervereinbarung – kurz auch AVV genannt – hat sowohl für den Veranstalter als Verantwortlichen als auch für den Dienstleister als Auftragsverarbeiter eine hohe Bedeutung und ist im Grunde genommen nichts anderes als eine Art der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf deren Basis die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage der DSGVO zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich festgelegt wird.

Der Abschluss der Auftragsverarbeitervereinbarung sollte daher immer der erste Schritt im Rahmen der Beauftragung sein, da ohne Vertragsgrundlage – streng rechtlich gesehen – vom Auftragsverarbeiter vorher keine Daten verarbeitet werden dürfen.

Tipp

Sprechen Sie das Thema Datenschutz bereits bei der Geschäftsanbahnung an und stellen Sie sicher, dass die Auftragsverarbeitervereinbarung im Rahmen der Beauftragung des Auftragsverarbeiters an Ihre Anforderungen angepasst wird. Für den Verantwortlichen sollte der Auftragsverarbeitervereinbarung genauso relevant wie die eigentliche Beauftragung des Unternehmens sein. Erstellen Sie zusammen mit einem auf Datenschutz spezialisierten Rechtsanwalt eine Auftragsverarbeitervereinbarung, in der bereits alle für Ihre Leistungen relevanten Punkte abgehandelt werden. Nur wenige Auftraggeber verfügen über eine eigene Vereinbarung bzw. beharren auf der Umsetzung der eigenen Auftragsverarbeitervereinbarung.

Der Verantwortliche ist nach DSGVO dazu verpflichtet, sich zu vergewissern, dass der Auftragsverarbeiter glaubwürdig ist und nach den Anforderungen der DSGVO arbeitet, um eine dementsprechende Auftragsverarbeitervereinbarung abschließen zu können. Widrigenfalls kann es sich um ein Auswahlverschulden handeln, für das der Veranstalter haftet.