Datenschutz

Das Koppelungsverbot und die Teilnahme an einer Veranstaltung

Die Teilnahme an einer Veranstaltung darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob vom Teilnehmer eine zusätzliche Zustimmung – wie etwa zum Empfang eines Newsletters – erteilt wird.
17. Mai 2018 | 
Invitario Redaktion

Grundsätzlich gilt mit dem Koppelungsverbot der DSGVO, dass die Inanspruchnahme der Hauptleistung – also der Teilnahme an einer Veranstaltung – nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob vom Teilnehmer eine zusätzliche Zustimmung erteilt wird.

Die Anmeldung zu einer Veranstaltung – auch wenn diese für den Teilnehmer kostenlos ist – darf also nicht an die Anmeldung zu einem Newsletter gekoppelt werden. Eine über die reine Vertragserfüllung hinausgehende Zustimmung darf also nicht verpflichtend sein. Im Detail muss hier aber zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen Veranstaltungen unterschieden werden:

Koppelungsverbot bei kostenlosen Veranstaltungen

Bei kostenlosen Veranstaltungen ist es in Ausnahmefällen möglich, die Zustimmung zu einem Newsletter Opt-in als Voraussetzung für die Anmeldung bzw. Teilnahme einzusetzen. Hier gilt ein ähnliches Prinzip wie bei Gewinnspielen: Bei einer kostenlosen Teilnahme kann argumentiert werden, dass als Gegenleistung für den Besuch der Veranstaltung eine Zustimmung verpflichtend erforderlich ist. Die Zustimmung kann in diesem Fall als Gegenwert zur Teilnahme an der Veranstaltung gesehen werden. Dafür kann aber kein pauschaler Freibrief erteilt werden – bitte prüfen Sie daher Ihren individuellen Anwendungsfall im Detail mit Ihrem Rechtsanwalt.

Koppelungsverbot bei kostenpflichtigen Veranstaltungen

Bei kostenpflichtigen Veranstaltungen ist dies aber keinesfalls möglich, denn die betroffene Person muss an der Veranstaltung teilnehmen können, ohne weitere Zugeständnisse zu machen, die mit der Vertragserfüllung bzw. der Veranstaltung selbst in keinem Zusammenhang stehen.