SCHWERPUNKT „COVID-19 UND EVENTS“
Von der Abfrage sensibler Gesundheitsdaten bis zum Messen der Körpertemperatur am Check-in des Events – welchen Einfluss hat die Covid-19-Pandemie auf den Datenschutz von Veranstaltungen?
Um diese Frage drehte sich unser Invitario Experten-Talk mit dem Rechtsanwalt und Datenschutzexperten Dr. Rainer Lassl. Den Live-Stream konnten Sie am 3. September ab 15.30 Uhr sehen.
Als kleinen Vorgeschmack auf das ausführliche Gespräch haben wir Dr. Lassl schon vorab fünf Fragen zum aktuellen Status des Datenschutzes bei Veranstaltungen gestellt.
Interview
Warum ist der Datenschutz bei Veranstaltungen von Unternehmen überhaupt relevant?
Dr. Rainer Lassl: In Zeiten von Covid-19 hat der Datenschutz bei Veranstaltungen noch einmal an Relevanz gewonnen, da aufgrund der DSGVO und der jeweiligen Datenschutzgesetze neben den bisherigen gesetzlichen Verpflichtungen nun auch die verpflichtende Durchführung von Covid-19-Schutzmaßnahmen einen erheblichen Einfluss auf den Datenschutz hat. Dies betrifft insbesondere die Datenerfassung im Fall einer nach dem Besuch einer Veranstaltung auftretenden Erkrankung.
„Durch Covid-19 hat der Datenschutz bei Veranstaltungen noch einmal an Relevanz gewonnen.“
Dr. Rainer Lassl, Datenschutzexperte und Rechtsanwalt
„Es freut uns sehr, dass unsere Kunden während der Corona-Krise gesellschaftlich wertvolle Projekte mit Invitario zur Umsetzung bringen.“ so Christoph Hütter, Geschäftsführer von Invitario.
Wie können Veranstalter garantiert alle Anforderungen des Datenschutzes erfüllen?
Dr. Rainer Lassl: Eine gänzliche Erfüllung aller datenschutzrechtlichen Vorschriften ist in der Praxis kaum möglich, da es nach wie vor viele Bereiche gibt, die Interpretationsspielräume zulassen. Jedenfalls beginnt der Datenschutz im Idealfall lange vor der eigentlichen Veranstaltung und endet nicht mit dem Verlassen des letzten Gastes. Eine professionelle anwaltliche Beratung ist auf alle Fälle ratsam.
Gilt für Veranstaltungen die EU-Datenschutzgrundverordnung oder das nationale Datenschutzrecht, wie etwa das BDSG in Deutschland?
Dr. Rainer Lassl: Auch bei Veranstaltungen gilt, dass die DSGVO an sich direkt anwendbar ist und daher in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar gilt. Sie enthält jedoch sogenannte Öffnungsklauseln, die etwa in Deutschland genauere oder abweichende Regelungen in einzelnen Bereichen vorsehen können. Daher ist neben der DSGVO immer auch das nationale Datenschutzgesetz zu berücksichtigen.
Welchen Einfluss hat Covid-19 auf den Datenschutz bei Veranstaltungen?
Dr. Rainer Lassl: Einen erheblichen! Zum einen können bereits erhobene Daten genutzt, wenn es nach der Veranstaltung zu einem Verdachtsfall kommt. Zum anderen werden wegen Covid-19 mehr oder weitergehende Daten von den Teilnehmern gesammelt. Dies muss jeweils auch datenschutzrechtlich gedeckt sein.
Können Gesundheitsdaten von Teilnehmern erhoben werden?
Dr. Rainer Lassl: Hier gilt – wie im Übrigen auch für alle Tracing Apps – das Prinzip der Freiwilligkeit. Zudem sind stets die Prinzipien der Datenminimierung und der Datensparsamkeit zu beachten. Man sollte also nur solche Daten erheben, die für eine (freiwillige) Information der Teilnehmer über einen etwaigen Verdachtsfall notwendig sind. Das sind somit Name, E-Mail-Adresse, eventuell Telefonnummer und – wenn im Einzelfall sinnvoll – Verweildauer auf der Veranstaltung.
„Wenn Personen etwa das Messen der Körpertemperatur am Check-in verweigern, kann der Zutritt zur Veranstaltung verweigert werden.“
Dr. Rainer Lassl, Datenschutzexperte und Rechtsanwalt
Auch Zugangskontrollen, etwa das Messen der Körpertemperatur oder die augenscheinliche Kontrolle auf Verdachtsmerkmale, sind an sich zulässig. Dies betrifft die DSGVO nur in dem Fall nicht, sofern etwa beim Messen der Körpertemperatur keine Daten erhoben werden, die Werte also nicht gespeichert werden.
Das Gleiche gilt für das Feststellen von Verdachtsmerkmalen (Aufenthalt in Risikogebieten, Kontakt mit Verdachtsfällen oder infizierten Personen). Wenn Personen das Messen der Körpertemperatur oder die Feststellung der Verdachtsmerkmale verweigern, dann kann unter Hinweis auf das Hausrecht des Verantwortlichen sogar der Zutritt zur Veranstaltung verweigert werden.
Über Dr. Rainer Lassl
Rechtsanwalt Dr. Rainer A. Lassl ist Geschäftsführer und Partner der WRTP Rechtsanwälte GmbH. Er beschäftigt sich seit Jahren u.a. mit Datenschutzrecht, Internetrecht, IP-/IT-Recht sowie verwandten Rechtsbereichen.
Dr. Rainer Lassl MA
Partner bei WRTP Rechtsanwälte
Telefon: +43-316-931239
E-Mail: rainer.lassl@wrtp.at