In der Bund-Länder-Konferenz am 16. Februar 2022 wurden neue Corona-Vereinbarungen getroffen. Die Umsetzung der Beschlüsse liegt bei den Bundesländern. Veranstaltungen können in Deutschland aktuell unter leichten Auflagen stattfinden. Hier finden Sie eine Übersicht der behördlichen Beschränkungen sowie der nötigen Sicherheitsmaßnahmen, die Sie bei den Veranstaltungen Ihres Unternehmens berücksichtigen sollten.
Keine landesweit einheitliche Definition in Deutschland
Leider gibt es in Deutschland keine landesweit einheitliche Definition, was als Großveranstaltung gilt und welche Veranstaltungen erlaubt oder verboten sind. Jedes Bundesland kann selbst Regelungen festlegen, ab welcher Besucherzahl ein Event als Großveranstaltung gilt (siehe nachfolgender Abschnitt „Behördliche Auflagen der einzelnen Bundesländer“).
Ebenfalls kann jedes Bundesland selbst über die Zulassung von Veranstaltungen entscheiden und entsprechende Durchführungsbestimmungen zu den Abstands- und Hygieneregeln erlassen. Dies macht es vor allem für Veranstalter schwierig, die Events in mehreren Bundesländer ausrichten und ihre Abläufe jeweils an die regionalen Auflagen anpassen müssen.
Großveranstaltungen mit 2G(Plus)-Regel unter Auflagen möglich
Am 16. Februar 2022 wurden von Bund und Ländern neue Corona-Vereinbarungen getroffen. Diese bedeuten für alle Veranstalter deutliche Lockerungen, denn auch Großveranstaltungen für Genesene und Geimpfte bis zu einer maximalen Kapazität sind wieder möglich. Die folgenden Auflagen wurden vereinbart:
„Bei überregionalen Großveranstaltungen (inklusive Sport) können Genesene und Geimpfte (2G-Regelung) beziehungsweise Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder dritter Impfung (2GPlus-Regelung) als Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen.
In Innenräumen ist maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Zahl von 6.000 Zuschauerinnen und Zuschauern nicht überschritten werden darf. Bei Veranstaltungen im Freien ist maximal eine Auslastung von 75 Prozent zulässig, wobei die Zahl von 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern nicht überschritten werden darf.“
Quelle: Diese Öffnungsschritte haben Bund und Länder beschlossen (bundesregierung.de)
Handlungsempfehlungen für alle Bundesländer
Invitario hat sich die Vorschriften in allen 16 Bundesländern im Detail angesehen: Während einige Behörden den Ablauf von Veranstaltungen in Zeiten von Covid-19 sehr genau regeln, lassen andere viele Punkte offen. Aus unserer Sicht ist es sinnvoll, den strengsten Maßstab anzulegen. Die folgenden Sicherheitsmaßnahmen werden in vielen Bundesländern als sinnvoll erachtet:
- Besucher von Veranstaltungen können teilnehmen, wenn sie genesen oder geimpft (2G-Regelung) sind bzw. genesen oder geimpft mit tagesaktuellem Test oder dritter Impfung (2GPlus-Regelung).
- Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Fieber, Erkältungssymptome) ist der Zutritt zu Veranstaltungen zu verwehren.
- Einhaltung der geltenden Abstands- und Hygienevorschriften. Generell wird ein Abstand von 1,5 Metern – von Person zu Person – empfohlen.
- Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts, das den zuständigen Behörden auf Verlangen auszuhändigen ist.
- Bei geschlossenen Räumen ein Belüftungskonzept bzw. ein regelmäßiger Austausch der Raumluft durch Frischluft.
- Führen einer detaillierten Anwesenheitsdokumentation (vollständiger Name, Adresse, Kontaktdaten). Die Daten müssen vier Wochen aufbewahrt und anschließend vernichtet werden.
- Information vor Ort: Gut sichtbare Aushänge müssen alle Teilnehmer über die Sicherheitsmaßnahmen und Vorschriften informieren.
- Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei Veranstaltungen ist keine Vorschrift, wird aber allgemein empfohlen.
- Das Einhalten von festen Sitzplätzen ist nur in einigen Bundesländern ein Thema. Wo dies nötig ist, führen wir im nächsten Abschnitt an.
Behördliche Auflagen der einzelnen Bundesländer
Letzte Aktualisierung: 8. März 2022
Im Folgenden finden Sie eine Auflistung, welche Veranstaltungen in welchen Bundesländern unter welchen regionalen „Sonderauflagen“ erlaubt sind. Bitte bedenken Sie, dass damit national gültige Sicherheitsmaßnahmen verbunden sein können (siehe oben) und sich die Verordnungen aufgrund der aktuellen Lage täglich ändern können. Invitario übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Daten.
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Baden-Württemberg
Gültigkeit der Verordnung: bis 19. März 2022
Die Landesregierung hat am 22. Februar 2022 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Hier finden Sie die neuen Regelungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.
Bayern
Gültigkeit der Verordnung: bis 19. März 2022
In Bayern gilt seit dem 23. November 2021 die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2021 Nr. 816 vom 23.11.2021). Diese ist seit 24. November 2021 in Kraft und wurde immer wieder aktualisiert und verlängert. Details zu den aktuellen Maßnahmen des Landes Bayern finden Sie unter Coronavirus SARS-CoV-2 in Bayern.
Berlin
Gültigkeit der Verordnung: bis 19. März 2022
Der Senat von Berlin hat am 1. März die Siebte Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen. Informationen zu aktuellen Regelungen können Sie unter Maßnahmen gegen das Corinavirus in Berlin und unter Veranstaltungen, Versammlungen und Kulturleben in Berlin nachlesen.
Brandenburg
Gültigkeit der Verordnung: bis 19. März 2022
Grundlage der aktuellen Corona-Regeln in Brandenburg ist die Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (vom 22. Februar 2022). Sie ist seit 23. Februar 2022 in Kraft und gilt zunächst bis zum 19. März 2022. Auf der Website des Koordinierungszentrums Krisenmanagement in Brandenburg finden Sie eine Übersicht über die Corona-Regeln in Brandenburg.
Bremen
Gültigkeit der Verordnung: bis 20. März 2022
Die Maßnahmen des Senats zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus wurden in der Dreißigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS–CoV–2 (Stand: 18.01.2022) gebündelt, mit der vierten Verordnung am 22.02.2022 ergänzt/verlängert und mit lokalen Allgemeinverfügungen ergänzt.
Allgemeinverfügungen und Verordnungen der freien Hansestadt Bremen
Hamburg
Gültigkeit der Verordnung: bis 19. März 2022
Die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) ist von von 4. bis 19. März 2022 gültig.
Es handelt sich hier um eine nichtamtliche Lesefassung; rechtlich maßgeblich sind die im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichen Fassungen und Änderungen (im Internet abrufbar unter www.luewu.de). Stand: zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. März 2022 (HmbGVBl. S. 140). Geänderte Passagen im Vergleich zur 68. Änderungsverordnung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sind farblich markiert.
Allgemeinverfügungen und Verordnungen in Hamburg
Hessen
Gültigkeit der Verordnung: bis 19. März 2022
In Hessen gilt seit dem 4. März 2022 die Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung – CoSchuV).
Weitere nützliche Links
- Corona-Regeln und Veranstaltungen in Hessen (Stand: 04.03.2022)
- Übersicht aller hessischen Verordnungen und Allgemeinverfügungen
Mecklenburg-Vorpommern
Gültigkeit der Verordnung: bis 19. März 2022
In Mecklenburg-Vorpommern gilt seit 24. November 2021 die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) (wurde am 4. März 2022 verlängert).
Niedersachsen
Gültigkeit der Verordnung: bis 19. März 2022
Die aktuell gültige Fassung der Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) ist von 4. bis 19. März 2022 gültig.
Weitere nützliche Links
- Niedersachsen: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Amtliche (Eil)Verkündung Niedersächsischer Verordnungen
Nordrhein-Westfalen
Gültigkeit der Verordnung: bis 19. März 2022
Das Land Nordrhein-Westfalen verlängert die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) von 4. bis 19. März 2022.
Weitere nützliche Links
- Sonderseite mit den wichtigsten Regelungen in NRW
- Übersicht über die Verordnungen, Allgemeinverfügungen und Erlasse des Landes NRW
Rheinland-Pfalz
Gültigkeit der Verordnung: bis 19. März 2022
Die 31. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz ist von 4. bis 19. März 2022 gültig. Auf der Seite Corona-Regeln A-Z & FAQ finden Sie weitere nützliche Informationen.
Saarland
Gültigkeit der Verordnung: bis 17. März 2022
Im Saarland ist die Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie am 4. März 2022 in Kraft getreten.
Weitere nützliche Links
- Corona: Aktuelle Rechtsverordnung und Maßnahmen im Saarland
- Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
Sachsen
Gültigkeit der Verordnung: bis 19. März 2022
Aktuell gilt die siebte Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021. Die aktuelle Verordnungen des Landes Sachsen (gültig seit 4. März 2022) finden Sie zum Download auf der Seite für amtliche Bekanntmachungen. Weitere Informationen liefert die Seite Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen.
Sachsen-Anhalt
Gültigkeit der Verordnung: bis 19. März 2022
In Sachsen-Anhalt gilt seit dem 1. März 2022 die 16. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt. In §6 finden Sie die Regelungen zu Veranstaltungen, Zusammenkünften, Ansammlungen und Versammlungen. Auch §3, §4 und §5 sind interessant, weil sie das 2-G-Zugangsmodell bzw. 2-G-Plus-Zugangsmodell regeln.
Weitere nützliche Links
- Fragen und Antworten rund um das Coronavirus in Sachsen-Anhalt
- Aktuelle Informationen zu Corona in Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Gültigkeit der Verordnung: bis 19. März 2022
In Schleswig-Holstein gilt aktuell die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2. Die letzte Ersatzverkündung trat am 3. März 2022 in Kraft.
Thüringen
Gültigkeit der Verordnung: bis 19. März 2022
Die aktuelle Thüringer Verordnung zur Anpassung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 wurde zuletzt am 28. Februar 2022 überarbeitet und ist seitdem auch gültig.
Weitere nützliche Links
- Aktuelle Infektionsschutz-Maßnahmen in Thüringen
- Die aktuelle Rechtsgrundlage von Thüringen auf einen Blick
- Weitere Informationen zum Coronavirus in Thüringen
Rechtlicher Hinweis
Die Verordnungen in den Bundesländern ändern sich aufgrund der aktuellen Lage meist wöchentlich. Auch ist es möglich, dass aufgrund von einer Häufung von Corona-Fällen regional Beschränkungen gesetzt werden. Diese Übersicht ist keine rechtsbindende Auskunft. Bitte informieren Sie sich daher vor der Organisation einer Veranstaltung vor Ort bei der zuständigen Behörde. Invitario übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Daten.
Quellen
Eine aktuelle Übersicht über die Situation in allen deutschen Bundesländern stellen der EVVC (Europäischer Verband der Veranstaltungs-Centren e.V.) und der VDVO (Verband der Veranstaltungsorganisatoren) gemeinsam mit der HSMA (Hospitality Sales & Marketing Association) zur Verfügung.
- Diese Öffnungsschritte haben Bund und Länder beschlossen (bundesregierung.de)
- EVVC: Corona Rechtsverordnungen Deutschland, Österreich und Schweiz
- VDVO & HSMA: Übersicht der einzelnen Veranstaltungsverordnungen der Bundesländer
- EVENTFAQ: Veranstaltungen in der Corona-Pandemie – Regelungen in den Bundesländern
Tipp der Redaktion
Lesen Sie auch unsere beiden Artikel über die Planung und Durchführung von sicheren Veranstaltungen in Zeiten von Covid-19: